Unser Verein
Termine
Vereinsabend
neben aktuellen Infos, kurzen Reiseberichten und Ankündigungen fürs Tauchjahr 2025 wird ein Erste-Hilfe-Refresher mit drei praktischen Stationen a´20 min angeboten; dafür gibt es aber keine offizielle „Ausbildungsbestätigung“; Anmeldung über nuudle
Jahresabschlussfeier Sun Divers
Jahreshauptversammlung Sun Divers
Informationen
Die Kursgebühren werden zu Beginn des Kurses per Lastschrift eingezogen.
Diese Preise gelten pro Mitgliedsjahr und beinhalten die Brevetierung und das Ausbildungsmaterial (Lehrbuch etc.)
PADI Sporttaucher Ausbildung |
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PADI Scuba Diver |
160 € |
Upgrade Scuba Diver -> OWD |
50 € |
PADI Open Water Diver |
220 € |
PADI Advanced Open Water Diver |
240 € |
PADI Rescue Diver (ohne EFR) |
260 € |
PADI Pro Ausbildung |
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PADI Divemaster |
auf Anfrage |
Specials
Enriched Air NITROX |
120 € |
Tieftauchen |
auf Anfrage |
UW-Navigation |
auf Anfrage |
Tarierung in Perfektion |
auf Anfrage |
Digital UW-Photographer |
auf Anfrage |
Wracktauchen |
auf Anfrage |
weitere Specials auf Anfrage |
Einweisungen
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Kompressoreinweisung |
kostenlos |
Auffrischungseinweisung |
kostenlos |
Beitragsgebühren
Stand Januar 2024
Jahresbeitrag Erwachsene | 80 € |
Ermäßigt bis 21 Jahre | 50 € |
Partner eines Mitgliedes | 50 € |
Fördernde Mitglieder | 60 € |
Familien-Höchstbetrag | 180 € |
Senior-/Seniorpartner-Mitgliedschaft | 50/30 € |
Aufnahmegebühren
Erwachsener | 120 € |
Ermäßigt bis 21 Jahre | 75 € |
Partner eines Mitgliedes (Ehepartner, Lebenspartner, eingetragene Lebenspartnerschaft) | 75€ |
Familien-Höchstbetrag (Kinder bis max. 25 Jahre, danach Vollzahler) | 250 € |
Fördernde Mitglieder | 60 € |
Die einmalige Aufnahmegebühr ist, unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts, in voller Höhe zu leisten.
Bei Erweiterung auf Familienbeitrag im laufenden Kalenderjahr wird der geleistete Beitrag angerechnet.
Satzung des Tauchclub SUN DIVERS e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tauchclub SUN DIVERS e. V. (im Sprachgebrauch TCS) und hat seinen Sitz in Neutraubling. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 – 68 AO):
Zweck ist die Förderung des Tauchsports nach allgemein anerkannten Ausbildungsrichtlinien. Insbesondere soll dies durch die Förderung der Jugendarbeit, des Umweltschutzes im Tauchsport und durch Sicherheit im Tauchsport verwirklicht werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Stimmrecht, Mitgliedschaft
Stimmberechtigt sind Mitglieder des TCS ab Erreichen des 18. Lebensjahres. Natürliche und juristische Personen haben mit je einer Stimme das gleiche Stimmrecht. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nachfolgend nicht ein anderer Abstimmungsmodus genannt ist. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen nicht gezählt.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der auch über die Aufnahme binnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrags entscheidet.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod (natürliche Personen), Löschung oder Auflösung (juristische Personen), Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und spätestes ein Vierteljahr vorher dem Vorstand schriftlich zu erklären. Beim Austritt bleiben die bis zum Ende der Mitgliedschaft entstandenen finanziellen Verpflichtungen bestehen,
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Das betreffende Mitglied ist vorher zu hören.
Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
a) Nichterfüllung der Mitgliedspflichten,
b) vereinsschädigendes Verhalten,
c) Nichtbezahlen der Aufnahmegebühren und Beiträge.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Beschwerde zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 5 Mitgliedschaft in Vereinen
Der Verein selbst kann Mitglied von Vereinen und Verbänden werden. Über Mitgliedschaften in solchen entscheidet der Vorstand.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Deren Höhe wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Aufnahmegebühr ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Aufnahmebeschlusses, der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres für das laufende Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.
Beiträge und Aufnahmegebühren sind möglichst im SEPA-Lastschriftverfahren zu entrichten. Für andere Zahlungswege wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die der Vorstand nach billigem Ermessen festsetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Berufung eines Vereinsausschusses veranlassen. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Der Vereinsausschuss hat ausschließlich beratende Funktion.
§ 8 Vorstand, Vertretung, Beiräte
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2, Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person sein.
Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins als Beiräte ernennen, die ihn bei der Vorstandsarbeit unterstützen, sie können zu Vorstandssitzungen geladen werden, haben das Recht auf Gehör.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Aufwands- und Tätigkeitsvergütung von bis zu 300 Euro im Jahr erhalten.
§ 9 Amtsdauer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der/die Abberufene durch ein von der Mitgliederversammlung neu gewähltes Vorstandsmitglied ersetzt werden kann.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Die Sitzungen werden von einem Mitglied des Vorstandes schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Dreitagesfrist einberufen. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Finanz- und Geschäftsordnung.
§ 11 Mitgliederversammlung
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Sie beschließt vor allem über die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, den Haushaltsplan des künftigen Geschäftsjahres, die Wahl der Kassenprüfer, Satzungsänderungen, die Zusammensetzung eines eventuellen Ehrenausschusses. Für Satzungsänderungen und Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins gilt Paragraph 16 der Satzung. Alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich bis zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch email unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder an den Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen zu berufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch auf Verlangen des Vorstandes einberufen werden.
Stimmübertragungen in Mitgliederversammlungen sind nicht zulässig. Abstimmungen erfolgen in der Regel öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder oder ein Mitglied des Vorstandes eine geheime, schriftliche Abstimmung verlangen.
§ 12 Ehrenmitglied
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern, ehemalige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzende ernennen.
Der Ernennung bedarf des Vorschlags durch den Vorstand. Der Beschluss bedarf zwei Drittel der Stimmen der Mitgliederversammlung.
Verbunden mit der Ehrenmitgliedschaft ist gleichzeitig das Sonderrecht der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliederbeitrags.
§ 13 Kassenprüfung
Die Geschäfte des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Geschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift (Protokoll) zu fertigen, die von Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist nach den gesetzlichen Vorschriften des § 147 Abgabeordnung aufzubewahren.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. eines Jahres bis zum 31.12. des gleichen Jahres.
§ 16 Auflösung, Wegfall der Steuerbegünstigung
Die Einberufung einer Versammlung zur Vereinsauflösung kann der Vorstand mit Dreiviertel seiner Mitglieder beschließen. Der Vorstand muss die auflösende Versammlung einberufen, wenn er von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder dazu schriftlich aufgefordert wird. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat schriftlich einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein ist aufgelöst, wenn Zweidrittel der abgegebenen gültigen Stimmen dies beschließen.
Die auflösende Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation. Verbleibende Überschüsse aus der Verwertung des Vereinsvermögens sind nach Rücksprache mit dem Finanzamt unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigt zu verwenden.
Dies gilt auch bei Wegfall der Steuerbegünstigung des Vereins.
Datum der Gründungsversammlung: 19.09.1999
Letzte Satzungsänderung: 28.01.2024
Vorstand
Hans Peter Irlbeck
1. Vorsitzender
Cathleen Brese
2. Vorsitzende
Anja Käsbauer
Schriftführerin
Peter Rathgeber
Schatzmeister